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General Terms / Conditionen

 

A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. In elektronischer Form abgegebene Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als
angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in
elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben.
4. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
II. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist spätestens am 15. des der Lieferung, ab Werk oder ab Lager, folgenden Monats fällig. Die
Zahlung bei reinen Lohnarbeiten hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
2. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft
von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der
Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 8 Tage nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus Ziffer A II 5 bleiben vorbehalten.
3. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen
können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen;
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig
von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.
6. In den Fällen der Nr. 5 sowie der Ziffer A IV 8 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziffer A IV 7) widerrufen
und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
7. Die in Ziffer 5 sowie in Ziffer A IV 8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Ziffer 5 oder Ziffer
A IV 8 innerhalb einer angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheitsleistung in Höhe
unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von
Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einen Vermögensverfall des Käufers hindeutet, sind wir auch zum Rücktritt
berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.
III. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie
bedingt oder befristet sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies
gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der
Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das
Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des
Abschnittes A IV gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und
Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung
aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einziehungsermächtigung in den in Ziffer A II 5 und Ziffer A IV 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun –
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der
Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht
aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht
unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu
untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die
Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB wird insoweit abbedungen.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich
benachrichtigen.
10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %,
so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem
Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines
Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches –
nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Termine – unbeschadet unserer Rechte aus
Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine angemessen. Als
Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen,
Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis
höherer Gewalt werden wir unserem Käufer unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer
Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er
uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der
Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem
Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

 

 

6. Im Verzugsfall haften wir für den Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der
Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens
mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung
betroffenen Liefergegenstände, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden
Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten, unter Rücktritt
vom Vertrag, für die von der Lieferverzögerung betroffenen Liefergegenstände wahrzunehmen; die
nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachgewiesene
Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Anderenfalls ist unsere Haftung für den nachgewiesenen
Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Liefergegenstände beschränkt.
II. Maß, Gewicht, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte
werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt
durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das
Gesamtgewicht der Sendung.
III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert,
so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur
Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu
stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die
gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware
verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel
werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den
Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige
Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu
veranlassen.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes
oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
IV. Mängelansprüche
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation
nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich
ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine
Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen,
als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem
Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach
Gefahrübergang.
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen
keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Käufer hat empfangene
Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich
schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach
Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden
können, ausgeschlossen.
3. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware
zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung
zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und
Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B. sogenanntes II-a Material, stehen dem
Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine
Gewährleistungsansprüche zu.
5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des
Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung
durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis
herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels
innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu.
7. Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung.
Unberührt davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
8. Rückgriffs Ansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der
gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im
Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in
den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen –
nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetzt
bleiben unberührt.
D. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder
dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den
steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den
für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu
zahlen.
II. Anzuwendendes Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.
2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen
Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht.
Sofern von uns Umsatzsteuer zu erheben ist, schuldet der Käufer neben dem vereinbarten (Netto-) Kaufpreis auch
die jeweilige Umsatzsteuer.
III. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, aus dem wir liefern;
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Wiehl. Wir
sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.